OLG Hamm - Beschluss vom 12.11.2021
12 W 13/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; GlüStV a.F. § 4 Abs. 4; BGB § 817 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 369/20

Ansprüche nach der Teilnahme an Online-GlücksspielenVerbotenes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im InternetVoraussetzungen einer Kondiktionssperre

OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 12 W 13/21

DRsp Nr. 2021/18564

Ansprüche nach der Teilnahme an Online-Glücksspielen Verbotenes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet Voraussetzungen einer Kondiktionssperre

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.04.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 10.03.2021, Aktenzeichen: I-6 O 369/20, abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte A, B und Kollegen, Z, bewilligt.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; GlüStV a.F. § 4 Abs. 4; BGB § 817 S. 2; BGB § 242;

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin bietet Online-Glücksspiele von ihrem Firmensitz in X aus in Deutschland an. Der Antragsteller nahm vom 01.01.2017 bis zum 19.11.2019 an den von der Antragsgegnerin angebotenen Online-Casino-Glücksspielen "Y 01" und "Y 02 Casino" teil und erlitt hierbei letztlich Verluste in Höhe von insgesamt 292.841,72 €.