OLG München - Beschluss vom 05.07.2021
27 U 1929/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 443; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 012 O 1149/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsZulässigkeit eines ThermofenstersBegriff der SittenwidrigkeitFehlender Schädigungsvorsatz

OLG München, Beschluss vom 05.07.2021 - Aktenzeichen 27 U 1929/21

DRsp Nr. 2022/14115

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Zulässigkeit eines Thermofensters Begriff der Sittenwidrigkeit Fehlender Schädigungsvorsatz

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17.03.2021, Az. 012 O 1149/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.08.2020.

3.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert im Berufungsverfahren auf 20.900,01 € festzusetzen. Binnen vorgenannter Frist können die Parteien auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 443; BGB § 826;

Gründe

I.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.