LAG Köln - Urteil vom 09.05.2019
7 Sa 664/18
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3306/17

Ansprüche von Arbeitnehmern auf Leistungen aus einer rechtsunwirksamen Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 664/18

DRsp Nr. 2020/9583

Ansprüche von Arbeitnehmern auf Leistungen aus einer rechtsunwirksamen Betriebsvereinbarung

Gewährt ein Arbeitgeber Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung; die sich später wegen Verstoßes gegen § 77 III BetrVG als rechtsunwirksam erweist, so können weitere Arbeitnehmer die Leistungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Zahlung angenommen hat, zur Leistung aufgrund der Betriebsvereinbarung verpflichtet zu sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.09.2018 in Sachen 3 Ca 3306/17 h wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.04.2017 eine 2,6 %-ige Gehaltserhöhung zustand und ob sie eine in einer Betriebsvereinbarung vom 19.02.2014, dort § 2 Abs. 1, ausgelobte Sonderzahlung von 500,- € brutto beanspruchen kann.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.09.2018 Bezug genommen.