Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.09.2018 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.04.2017 eine 2,6 %-ige Gehaltserhöhung zustand und ob sie eine in einer Betriebsvereinbarung vom 19.02.2014, dort § 2 Abs. 1, ausgelobte Sonderzahlung von 500,- € brutto beanspruchen kann.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.09.2018 Bezug genommen.
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