KG - Urteil vom 28.01.2021
20 U 1052/20
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 444;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/15

Ansprüche wegen arglistiger Täuschung über eine Eigenschaft eines bebauten GrundstücksNotariell vereinbarter HaftungsausschlussMangelhafte KellerabdichtungTäuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen MangelsGeltendmachung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten

KG, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 20 U 1052/20

DRsp Nr. 2022/13186

Ansprüche wegen arglistiger Täuschung über eine Eigenschaft eines bebauten Grundstücks Notariell vereinbarter Haftungsausschluss Mangelhafte Kellerabdichtung Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels Geltendmachung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.04.2020 - 2 O 381/15 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.06.2020 dahin geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger Euro 97.244,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 zu zahlen. Wegen der überschießenden Forderung der Kläger wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Kläger je 22% und der Beklagte 56% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je 16,5% und der Beklagte 67% zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 444;