OLG München - Endurteil vom 15.02.2017
3 U 2991/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 16568/13

Ansprüche wegen Behandlungsfehler eines Zahnarztes

OLG München, Endurteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 3 U 2991/16

DRsp Nr. 2017/6051

Ansprüche wegen Behandlungsfehler eines Zahnarztes

1. Es stellt sich als behandlungsfehlerhaft dar, wenn ein Zahnarzt ein Langzeitprovisorium einbringt, das zwei Monate nach der letzten Behandlung beim Zahnarzt extrahiert werden muss, da es nur für einen kurzen Zeitraum seinen Zweck erfüllt hat. In diesem Fall entfällt daher der Vergütungsanspruch des Zahnarztes für das Provisorium. 2. Hat der Patient vorgerichtlich einen Gutachter eingeschaltet, um Behandlungsfehler abzuklären, so kann er die Aufwendungen hierfür nur in dem Umfang erstattet verlangen, in dem der Gutachter die vom Patienten behaupteten Mängel bzw. Behandlungsfehler bestätigt hat. 3. Für den Verlust eines Zahns, Schmerzen aufgrund der Nachresektion und Wundheilungsstörungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.06.2016, Az. 10 O 16568/13, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.778,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 30.03.2011, Mahnkosten in Höhe von 5 € und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 555,60 € zu zahlen.

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