OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2021
7 U 57/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2022, 119
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 434/19

Ansprüche wegen einer behaupteten VerkehrssicherungspflichtverletzungDelegation von Räumpflichten und Streupflichten für öffentlich zugängliche Wege auf DrittePflicht des Grundstückseigentümers zur Überwachung und KontrolleSelten genutzter Weg zu Mülltonnen auf einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 57/20

DRsp Nr. 2021/8167

Ansprüche wegen einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung Delegation von Räumpflichten und Streupflichten für öffentlich zugängliche Wege auf Dritte Pflicht des Grundstückseigentümers zur Überwachung und Kontrolle Selten genutzter Weg zu Mülltonnen auf einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück

1. Grundstückseigentümer können ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf Dritte delegieren, so dass bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht der Dritte haftet, wenn - wie hier - die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist.2. Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Dritten verbleibt Grundstückseigentümern eine Überwachungs- und Kontrollpflicht gegenüber dem Dritten, deren Verletzung nur dann schadensursächlich werden kann, wenn der die Räum- und Streupflicht übernehmende Dritte seinerseits die übernommene Räum- und Streupflicht verletzt.3. Auf einem eher selten genutzten Weg zu Mülltonnen auf einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück bezieht sich die Räum- und Streupflicht nur auf eine Durchgangsbreite, die für die Begehung durch eine Person ausreicht.