OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2020
2 U 39/17
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 36/16

Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen PatentsVerfahren zum Bereitstellen von Bilddaten zur Identifikation eines BenutzersNichtgebrauchmachen von der technischen Lehre eines Klagepatents

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 2 U 39/17

DRsp Nr. 2022/10209

Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents Verfahren zum Bereitstellen von Bilddaten zur Identifikation eines Benutzers Nichtgebrauchmachen von der technischen Lehre eines Klagepatents

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2017 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird - einschließlich ihrer Erweiterung - abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III.

Dieses Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000.000,- € festgesetzt, wovon 250.000,- € auf die Klageerweiterung entfallen.

Normenkette:

EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259;

Gründe

I.

I. 1. - - - -