OLG Hamburg - Urteil vom 17.10.2019
3 U 216/16
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 259
WRP 2020, 800
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 587/15

Ansprüche wegen einer MarkenverletzungUnbegründete NichtbenutzungseinredeVerwechslungsgefahr für pharmazeutische Erzeugnisse und ArzneimittelAnnahme durchschnittlicher Warenähnlichkeit

OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 3 U 216/16

DRsp Nr. 2020/4791

Ansprüche wegen einer Markenverletzung Unbegründete Nichtbenutzungseinrede Verwechslungsgefahr für pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel Annahme durchschnittlicher Warenähnlichkeit

Orientierungssätze: 1. Die Nichtbenutzungseinrede ist unbegründet, wenn sie sich lediglich darauf stützt, dass der eingetragenen Klagmarke jegliche Unterscheidungskraft fehle, weil sie einen lediglich beschreibenden Inhalt habe, dies aber nicht festgestellt werden kann. 2. Wird die Nichtbenutzungseinrede erstmals in einem nachgelassenen Schriftsatz bezogen auf in erster Instanz zuvor unstreitig gebliebene Benutzungshandlungen erweitert und ist dies im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben, dann ist dieses neue Verteidigungsmittel nicht zuzulassen, wenn keiner der in § 531 Abs. 2 ZPO genannten Umstände vorliegt. 3. Zwischen der für "pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel" eingetragenen Marke "Candecor" und dem für diätetische Lebensmittel verwendeten Zeichen "CANEACOR" besteht Verwechslungsgefahr. 4. Pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel einserseits sowie diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke andererseits weisen einen medizinischen Verwendungszweck auf, der die Annahme durchschnittlicher Warenähnlichkeit rechtfertigen kann.