KG - Urteil vom 23.03.2021
7 U 168/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 165/16

Ansprüche wegen eines in Aussicht genommenen aber nicht durchgeführten BauvorhabensSchadensersatz in Form eines entgangenen GewinnsScheitern von Vertragsverhandlungen

KG, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 7 U 168/19

DRsp Nr. 2022/4624

Ansprüche wegen eines in Aussicht genommenen aber nicht durchgeführten Bauvorhabens Schadensersatz in Form eines entgangenen Gewinns Scheitern von Vertragsverhandlungen

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. November 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 165/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe:

I

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen eines von den Parteien in Aussicht genommenen, jedoch nicht durchgeführten Bauvorhaben X____________ in Y__________ in Anspruch.

Die Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin hat mit dem am 15. November 2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.