OLG Köln - Urteil vom 06.12.2018
12 U 144/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 77/15

Ansprüche wegen Überweisungen von einem GeschäftsgirokontoVersuch der Rückerlangung des an einen Empfänger erkennbar ohne Rechtsgrund GeleistetenUnzureichende Unterstützung der kontoführenden Bank

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 12 U 144/17

DRsp Nr. 2022/12321

Ansprüche wegen Überweisungen von einem Geschäftsgirokonto Versuch der Rückerlangung des an einen Empfänger erkennbar ohne Rechtsgrund Geleisteten Unzureichende Unterstützung der kontoführenden Bank

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 77/15 - wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird, unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen, verurteilt,

1.

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.196,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller der Klägerin aufgrund der Überweisungen vom 08.04.2014 über 4.963 € und über 3.733 € auf das Konto bei der Sparkasse A, IBAN: X1 gegen Dritte, insbesondere gegen den Inhaber des am 08./10.04.2014 bestehenden Kontos X1 bei der Sparkasse A, Herrn B, zustehenden Ansprüche;

2.

die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.196,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.