OLG Köln - Urteil vom 26.03.2021
6 U 11/21
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3; BGB § 242; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 4;
Fundstellen:
CR 2021, 397
GRUR-RR 2021, 311
MMR 2021, 569
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 153/20

Ansprüche wegen unbefugter Nutzung einer MarkeVerwendung identischer ZeichenRechtsmissbräuchliche Geltendmachung von AnsprüchenVoraussetzungen einer unlauteren Behinderung

OLG Köln, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 6 U 11/21

DRsp Nr. 2021/8306

Ansprüche wegen unbefugter Nutzung einer Marke Verwendung identischer Zeichen Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung

Tenor

Unter Abänderung des am 16.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 84 O 153/20, wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.09.2020, Az. 84 O 153/20, aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3; BGB § 242; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Frage, ob die Antragsgegnerin eine Marke der Antragstellerin im Rahmen eines Angebots auf dem Amazon Marketplace unbefugt genutzt und Verbraucher in die Irre geführt hat.

Die Antragstellerin betreibt einen Handel mit Lebensmitteln und Getränken vorwiegend aus dem US-Import. Sie vertreibt ihre Waren u.a. über ihre Online-Shops "v..de" und "b..de". Ihr Angebot richtet sich an Verbraucher und Gewerbetreibende.