OLG Stuttgart - Urteil vom 01.02.2022
10 U 120/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; StGB § 331; BBG § 71; BAT § 10;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 52/20

Ansprüche wegen ungerechtfertigter BereicherungVergütung für die Begleitung eines Promotionsvorhabens durch einen DoktorvaterVerbot der VorteilsannahmeLeichtfertigkeit des Doktoranden (vorliegend verneint)

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 10 U 120/21

DRsp Nr. 2022/6372

Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung Vergütung für die Begleitung eines Promotionsvorhabens durch einen Doktorvater Verbot der Vorteilsannahme Leichtfertigkeit des Doktoranden (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.04.2021, Az. 3 O 52/20,dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.07.2019 sowie weitere 1.100,51 € zu zahlen.

2.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; StGB § 331; BBG § 71; BAT § 10;

Gründe

I.

Das Urteil ergeht gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO ohne tatbestandsgleiche Gründe.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist in der Sache erfolgreich. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Rückzahlung von 17.850 € verlangen.

1.

Der Anspruch gegen den Beklagten Z. 2 ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

a)