Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.04.2021, Az.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt.
I.
Das Urteil ergeht gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO ohne tatbestandsgleiche Gründe.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist in der Sache erfolgreich. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Rückzahlung von 17.850 € verlangen.
1.
Der Anspruch gegen den Beklagten Z. 2 ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
a)
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