OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2021
2 U 31/20
Normen:
EPÜ Art. 64; BGB § 139; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259; IntPatÜG Art. II § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 40/19

Ansprüche wegen unmittelbarer wortsinngemäßer PatentverletzungFehlendes Gebrauchmachen von der technischen Lehre eines Klagepatents

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 2 U 31/20

DRsp Nr. 2021/8085

Ansprüche wegen unmittelbarer wortsinngemäßer Patentverletzung Fehlendes Gebrauchmachen von der technischen Lehre eines Klagepatents

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 16.06.2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 40/19) wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

EPÜ Art. 64; BGB § 139; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259; IntPatÜG Art. II § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter, unmittelbarer wortsinngemäßer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, in Anspruch.

I. 1. 2. a) b) c) 3. a) b) c) d) e) 4. II. 1. 2.