OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2021
15 U 6/20
Normen:
GeschGehG § 6 S. 1; GeschGehG § 4 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; UWG a.F. § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 10/19

Ansprüche wegen unrechtmäßiger Nutzung eines GeschäftsgeheimnissesVerwertung von CAD-Konstruktionszeichnungen eines vormaligen ArbeitgebersAngemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen im Einzelfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 15 U 6/20

DRsp Nr. 2021/16488

Ansprüche wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses Verwertung von CAD-Konstruktionszeichnungen eines vormaligen Arbeitgebers Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen im Einzelfall

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 10/19, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat auch Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GeschGehG § 6 S. 1; GeschGehG § 4 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; UWG a.F. § 17 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses in Anspruch.

Die 1989 als A. B. Maschinenbau GmbH gegründete Klägerin stellt her und vertreibt u.a. vollautomatische Zentrifugen, bezüglich derer sie auch Serviceleistungen wie Inspektionsarbeiten, wiederkehrende Prüfungen, Herstellung von Ersatzteilen, Wartung und Reparatur anbietet. Die Zentrifugen sind modular aufgebaut; in der Regel handelt es sich um Einzelanfertigungen. Für jede Version der Zentrifugen erstellt die Klägerin technische Konstruktionszeichnungen, die im Rahmen der Wartung sowie bei der Herstellung von Ersatzteilen zum Einsatz kommen.