OLG Hamburg - Urteil vom 12.11.2019
7 U 175/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2020, 1364
ZUM-RD 2020, 593
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 70/16

Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsDrittunterwerfung für eine strafbewehrte UnterlassungsverpflichtungserklärungZweifel an der Seriosität einer Unterlassungsverpflichtung

OLG Hamburg, Urteil vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 7 U 175/16

DRsp Nr. 2020/10030

Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Drittunterwerfung für eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung Zweifel an der Seriosität einer Unterlassungsverpflichtung

Orientierungssätze: Mahnen zwei von einer Veröffentlichung Betroffene den Verbreiter ab und macht einer der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend, nachdem der Verbreiter nur gegenüber dem anderen Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat ("Drittunterwerfung"), ist zu prüfen, ob dieser bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von dem Verbreiter als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können; dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil in dieser Sache vom 04.12.2018, Az. VI ZR 128/18).