OLG Düsseldorf - Teilurteil vom 03.11.2022
2 U 58/22
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139; PatG § 140a; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259; IntPatÜG Art. II § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 76/20

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsPersönliche Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft für eine von dieser begangenen SchutzrechtsverletzungGeschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co. KGFeststellung einer anspruchsbegründenden Benutzungshandlung

OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 2 U 58/22

DRsp Nr. 2023/1235

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Persönliche Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft für eine von dieser begangenen Schutzrechtsverletzung Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co. KG Feststellung einer anspruchsbegründenden Benutzungshandlung

1. Die Grundsätze zur persönlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft für eine von dieser begangene Schutzrechtsverletzung (BGH, GRUR 2016, 257 - Glasfasern II) sind auf den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co. KG entsprechend anwendbar.2. Im Rahmen des Entschädigungsanspruchs ist für eine den gesamten Offenlegungszeitraum umfassende Verurteilung grundsätzlich die Feststellung einer einzigen anspruchsbegründenden Benutzungshandlung ausreichend. Einer solchen Feststellung bedarf es umgekehrt aber auch in jedem Fall, also auch dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass dem Beklagten schadenersatzbegründende Verletzungshandlungen nach Veröffentlichung der Patenterteilung zur Last fallen und der Beklagte bestreitet, das Klagepatent vorher (während des Offenlegungszeitraums) benutzt zu haben.