OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2022
2 U 13/21
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 83/19

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsVerfahren zum Synthetisieren eines ersten und zweiten Audio-AusgangssignalsWortsinngemäße Benutzung eines KlagepatentsBereitschaft eines Verletzers zur FRAND-LizenznahmeKonkrete Lizenzwilligkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 2 U 13/21

DRsp Nr. 2022/8789

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Verfahren zum Synthetisieren eines ersten und zweiten Audio-Ausgangssignals Wortsinngemäße Benutzung eines Klagepatents Bereitschaft eines Verletzers zur FRAND-Lizenznahme Konkrete Lizenzwilligkeit

1. Es ist zwischen der grundsätzlichen (allgemeinen) Bereitschaft des Verletzers, eine FRAND-Lizenz zu nehmen, und seinem Willen, auf konkrete Lizenzbedingungen, die sich als FRAND erwiesen haben, einzugehen, zu unterscheiden. Auf der Stufe der Lizenzbitte ist allein der allgemeine Wille, Lizenznehmer zu werden, zu verifizieren. Die konkrete Lizenzwilligkeit steht demgegenüber erst zur Debatte, wenn das Lizenzangebot des Patentinhabers als FRAND identifiziert worden ist.