OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2022
2 U 17/20
Normen:
EPÜ Art. 64; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 73/18

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsVerfahren zur Herstellung von GaragentorenWortsinngemäßes Gebrauchmachen von einem Patent

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 2 U 17/20

DRsp Nr. 2022/7069

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Verfahren zur Herstellung von Garagentoren Wortsinngemäßes Gebrauchmachen von einem Patent

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4b O 73/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Tore im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die hergestellt werden mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines Tores, umfassend:

Teilen eines ersten digitalen Bildes in eine Anzahl paralleler Abschnitte, um mehrere Abschnittsbilder zu erstellen; Drucken jedes der Abschnittsbilder mit Tinte auf ein separates angestrichenes Metalltorsegment und Zusammenfügen der Torsegmente, um ein zusammengefügtes Tor mit dem Aussehen des ersten digitalen Bildes zu erzeugen;

2. 3. II. B. C. D. E.