OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2022
2 U 19/21
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 98/19

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsVorrichtung zum lokalen Aufstechen einer HautPermanent Make-upPatentauslegung und Schutzbereichsbestimmung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 2 U 19/21

DRsp Nr. 2022/7320

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut Permanent Make-up Patentauslegung und Schutzbereichsbestimmung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 8. Juli 2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 575.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 575.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 618 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.