OLG München - Endurteil vom 02.02.2017
6 U 2748/15
Normen:
PatG § 139 Abs. 1; EPÜ Art. 64;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 5234/14

Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Gaseinspritzsystem in einem Verbrennungsmotor

OLG München, Endurteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 2748/15

DRsp Nr. 2018/11367

Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Gaseinspritzsystem in einem Verbrennungsmotor

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02. Juli 2015, Az. 7 O 5234/14, dahingehend abgeändert, dass in I.1 des Tenors im Absatz "... in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen ..." das Wort "einführen" entfällt - insoweit wird die Klage ebenfalls abgewiesen - sowie in I.2, I.3 und II. des Tenors jeweils der Passus "(mit Ausnahme des Einführens)" entfällt.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5 zu tragen, die Beklagte hat 4/5 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Nr. I.1 und I.4 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.000.000,00, hinsichtlich Nr. I.2 und I.3 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00 abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.