OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2022
7 U 20/22
Normen:
BGB § 836 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1615
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 426/19

Ansprüche wegen vermeintlicher Verletzung einer VerkehrssicherungspflichtÜbertragung einer Verkehrssicherungspflicht auf DritteKippen eines Parkbügels stellt keine Ablösung dar

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 7 U 20/22

DRsp Nr. 2022/11915

Ansprüche wegen vermeintlicher Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht auf Dritte Kippen eines Parkbügels stellt keine Ablösung dar

1. Sowohl eine Verwaltungsgesellschaft als auch ein dieser nachgeordneter Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet ein Mitarbeiter) sind grundsätzlich - und so hier - als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen einer Grundstückseigentümerin im Sinne des § 831 BGB (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.).2. Überträgt die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten (Delegation), verengte sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9). Diese ist nicht verletzt, wenn der Dritte erst am Tag vor dem Schadenstag seinerseits einer Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist.3. Eine Ablösung im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein auf dem Grundstücksboden befestigter Parkbügel durch einen Anstoß ungewollt, aber entsprechend seiner vorgesehenen Funktion kippt.