OLG Hamm - Urteil vom 20.02.2017
3 U 138/15
Normen:
II BGB §§ 823 I, 253; 22, 23 KUG; GG Art. 1; GG Art. 2;
Fundstellen:
CR 2018, 120
FuR 2018, 310
MMR 2018, 634
ZUM-RD 2017, 542
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 012 O 374/14

Ansprüche wegen Veröffentlichung eines intimen Fotos im InternetBegriff des Streitgegenstandes

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 3 U 138/15

DRsp Nr. 2017/7012

Ansprüche wegen Veröffentlichung eines intimen Fotos im Internet Begriff des Streitgegenstandes

Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Münster (Az. 12 O 374/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.000,00 € seit dem 06.11.2014 und aus einem weiteren Betrag von 2.000,00 € seit dem 06.12.2014 zu zahlen.