BSG - Beschluss vom 13.12.2023
B 4 AS 188/22 BH
Normen:
SGG § 73a; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 2251/19
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 329/21

Antag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 188/22 BH

DRsp Nr. 2024/1578

Antag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).