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Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger von der Rentenversicherungspflicht als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger zu befreien ist.
Der am 24. September 1947 geborene Kläger, der bis September 1999 rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 1999 mit, er werde ab 1. Oktober 1999 eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und wolle zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit Mindestbeiträge weiterzahlen. Er bitte um Mitteilung der Rentenhöhe sowie um Übersendung eines Lastschrift-Einzugs-Formulars. Hierauf übersandte die Beklagte am 9. August 1999 eine Eingangsbestätigung, Unterlagen für die bargeldlose Beitragsentrichtung sowie am 22. September 1999 eine Rentenauskunft.
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