BSG - Urteil vom 24.11.2005
B 12 RA 9/03 R
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 Art. 82 Abs. 1 S. 1 Art. 82 Abs. 2 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 907/02
SG Mannheim, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 1472/01

Anträge arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auf Befreiung von der Versicherungspflicht

BSG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen B 12 RA 9/03 R

DRsp Nr. 2006/7105

Anträge arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auf Befreiung von der Versicherungspflicht

Eine Rückwirkung auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen liegt bei Anträgen arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht grundsätzlich nur dann vor, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 Art. 82 Abs. 1 S. 1 Art. 82 Abs. 2 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger von der Rentenversicherungspflicht als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger zu befreien ist.

Der am 24. September 1947 geborene Kläger, der bis September 1999 rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 1999 mit, er werde ab 1. Oktober 1999 eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und wolle zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit Mindestbeiträge weiterzahlen. Er bitte um Mitteilung der Rentenhöhe sowie um Übersendung eines Lastschrift-Einzugs-Formulars. Hierauf übersandte die Beklagte am 9. August 1999 eine Eingangsbestätigung, Unterlagen für die bargeldlose Beitragsentrichtung sowie am 22. September 1999 eine Rentenauskunft.