Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2018 – 19 BVGa 407/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beteiligte zu 9 wird verpflichtet, den Antragstellern zu 2, 4-7 Zugang zu dem Raum 2.102 mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für den vorgenannten Raum codierten Schlüsseltransponders zu gewähren durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Zugang von Mitgliedern des Betriebsrats zu den Räumlichkeiten des Betriebsrats.
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