BSG - Beschluss vom 18.11.2019
B 14 AS 366/19 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2262/14

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsAussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung

BSG, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 366/19 B

DRsp Nr. 2020/1046

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung

1. Im Unterschied zur PKH ist bei der Entscheidung, ob ein Notanwalt beizuordnen ist, Entscheidungsmaßstab nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche. 2. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für dieses Verfahren ist abzulehnen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten am 6.9.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 6.10.2019 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigte hat vielmehr im Schreiben vom 6.10.2019 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niederlege. Daraufhin hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24.10.2019 die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Einen Antrag auf PKH hat die Klägerin trotz eines Hinweisschreibens des BSG vom 8.10.2019 nicht gestellt.