Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für dieses Verfahren ist abzulehnen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrer Prozessbevollmächtigten am 6.9.2019 zugestellt worden ist, beim
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