BSG - Beschluss vom 18.06.2020
B 3 P 6/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 P 37/17
SG Berlin, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 P 1114/14

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsBeabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht

BSG, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen B 3 P 6/20 B

DRsp Nr. 2020/11167

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.4.2020, ihm zugestellt am 16.4.2020, mit einem von ihm selbst unterschriebenen, am 11.5.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 1.5.2020 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 7.5.2020, beim BSG am 14.5.2020 eingegangen, hat der Kläger Fristverlängerung bis zum 16.5.2020 beantragt und zur Begründung angeführt, dass er "durch die Corona-Krise keinen Rechtsanwalt in Berlin finde".