BSG - Beschluss vom 28.10.2020
B 9 V 37/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 21/19
SG Frankfurt am Main, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 5/16

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsDarlegungserfordernisse für einen Antrag

BSG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen B 9 V 37/20 B

DRsp Nr. 2020/18048

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Darlegungserfordernisse für einen Antrag

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 6.7.2020 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 3.8.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 7.10.2020 verlängert worden 160a Abs 2 Satz 2 SGG).