Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 6.7.2020 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 3.8.2020 beim
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