Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im o.g. Urteil einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.6.2020 "Beschwerde" eingelegt. Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form.
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