BSG - Beschluss vom 08.10.2020
B 2 U 116/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 50/19
SG Lüneburg, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 24/19

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsErfolglose Bemühungen für eine Verfahrensvertretung bei mehr als vier Rechtsanwälten

BSG, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen B 2 U 116/20 B

DRsp Nr. 2020/16237

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Erfolglose Bemühungen für eine Verfahrensvertretung bei mehr als vier Rechtsanwälten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im o.g. Urteil einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b ;

Gründe

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.6.2020 "Beschwerde" eingelegt. Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form.