BSG - Beschluss vom 14.11.2018
B 9 SB 54/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 4696/17
SG Ulm, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 1491/12

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsErfolgloses Bemühen um eine ProzessvertretungSubstantiierter Vortrag bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist

BSG, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 54/18 B

DRsp Nr. 2019/1910

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung Substantiierter Vortrag bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist

1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt die ausreichende Darstellung des Beschwerdeführers voraus, dass es ihm nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. 2. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist das erfolglose Bemühen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufzuzeigen. 3. Dieses substantiierte Aufzeigen muss spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2018 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).