BSG - Beschluss vom 21.09.2020
B 12 KR 73/20 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 117/19
SG Berlin, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 1896/18

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsFeststellung der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 73/20 B

DRsp Nr. 2020/15767

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Feststellung der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 27. Mai 2020 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, von März bis Dezember 1993 krankenversichertes Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen zu sein. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2019). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.5.2020). Mit Schreiben vom 3.7.2020 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und erklärt, dass sie eine "Vertretung durch einen Anwalt" für nicht erforderlich halte und beantragt, sofern das BSG "dies doch anders sehen" sollte, ihr einen Notanwalt beizuordnen.

II