Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 27. Mai 2020 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, von März bis Dezember 1993 krankenversichertes Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen zu sein. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2019). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.5.2020). Mit Schreiben vom 3.7.2020 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und erklärt, dass sie eine "Vertretung durch einen Anwalt" für nicht erforderlich halte und beantragt, sofern das
II
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