BSG - Beschluss vom 17.12.2019
B 2 U 100/19 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 79/18
SG Lübeck, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 U 141/16

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsZumutbare Anstrengungen für die Suche nach einem zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt

BSG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen B 2 U 100/19 B

DRsp Nr. 2020/1946

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Zumutbare Anstrengungen für die Suche nach einem zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag, ihr einen Anwalt als Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG hat die Klägerin mit persönlich verfasstem und unterschriebenem Schreiben vom 15.5.2019 am 5.6.2019 Beschwerde eingelegt, diese begründet und gebeten, ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, den sie bezahlen wolle. Sie hat weitere Unterlagen und eine von ihr unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (PKH) mit Belegen eingereicht.

II