Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag, ihr einen Anwalt als Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG hat die Klägerin mit persönlich verfasstem und unterschriebenem Schreiben vom 15.5.2019 am 5.6.2019 Beschwerde eingelegt, diese begründet und gebeten, ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, den sie bezahlen wolle. Sie hat weitere Unterlagen und eine von ihr unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (PKH) mit Belegen eingereicht.
II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|