BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 8/20 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 68/20

Antrag auf Bestellung einer besonderen VertreterinUnstatthaftes Rechtsmittel

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 8/20 S

DRsp Nr. 2020/16577

Antrag auf Bestellung einer besonderen Vertreterin Unstatthaftes Rechtsmittel

Tenor

Das Begehren des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. August 2020 - L 1 SF 68/20 E - Frau Rechtsanwältin P, J, als besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Die Urkundsbeamtin des Thüringer LSG hat mit Schreiben vom 6.11.2019 dem Antragsteller für das Verfahren L 11 KA 1105/18 B eine Verfahrensgebühr nach Nr 7500 der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 52,50 Euro in Rechnung gestellt. Die vom Antragsteller gegen die Forderung erhobenen Einwendungen betreffend die Kostenschuld dem Grund nach (vgl § 8 Abs 1 Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrG) hat das LSG mit Beschluss vom 28.8.2020 - L 1 SF 68/20 E - zurückgewiesen. Lediglich die vom Landesamt für Finanzen festgesetzte Mahngebühr hat das LSG aufgehoben. Gegen diese Entscheidung möchte der Antragsteller mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG vorgehen. Im Schreiben vom 12.9.2020 betont er aber, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Dies sei vielmehr seiner besonderen Vertreterin vorbehalten, die das Gericht zu bestellen habe, um ihn vor rechter Gewalt und Willkür zu schützen.

II