Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. November 2019 -
I
Das LSG hat mit Beschluss vom 13.8.2019 - L 1 SV 743/19 B ER - auf die Rechtswegbeschwerde des Beschwerdeführers den Beschluss des SG Altenburg abgeändert und den Rechtsstreit statt an das LG Erfurt an das VG Gera verwiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Die gegen die Kostenrechnung vom 10.9.2019 erhobene Erinnerung hat das LSG als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet und mit Beschluss vom 29.11.2019 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum
II
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