BSG - Beschluss vom 15.05.2020
B 10 SF 6/20 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1143/19

Antrag auf Bestellung eines besonderen VertretersOffensichtlich haltloses Rechtsmittel

BSG, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen B 10 SF 6/20 S

DRsp Nr. 2020/11611

Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters Offensichtlich haltloses Rechtsmittel

Tenor

Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. November 2019 - L 1 SF 1143/19 B - eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 13.8.2019 - L 1 SV 743/19 B ER - auf die Rechtswegbeschwerde des Beschwerdeführers den Beschluss des SG Altenburg abgeändert und den Rechtsstreit statt an das LG Erfurt an das VG Gera verwiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Die gegen die Kostenrechnung vom 10.9.2019 erhobene Erinnerung hat das LSG als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet und mit Beschluss vom 29.11.2019 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum BSG vorgehen. In seinem Schreiben vom 22.2.2020, beim BSG eingegangen am 19.3.2020, betont er, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Das sei vielmehr der von ihm benannten besonderen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin P., vorbehalten, die das Gericht für ihn zu bestellen habe, weil er sich selbst keinen Anwalt suchen könne.

II