BSG - Beschluss vom 21.09.2019
B 6 KA 1/19 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1105/18
SG Gotha, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 2374/14

Antrag auf Bestellung eines besonderen VertretersOffensichtlich haltloses Rechtsmittel

BSG, Beschluss vom 21.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 1/19 S

DRsp Nr. 2019/14890

Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters Offensichtlich haltloses Rechtsmittel

Ein Rechtsmittel ist offensichtlich haltlos, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es bereits an sich nicht statthaft ist.

Das Begehren des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Juli 2019 - L 11 KA 1105/18 NZB - einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Beschwerdeausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen Thüringen erkannte durch Teilanerkenntnis im Verfahren L 11 KA 1254/08 einen Betrag in Höhe von 462,90 Euro für einen Behandlungsfall zugunsten des Antragstellers an. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen und die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 1.7.2019 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung möchte der Antragsteller mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG vorgehen. Im Schreiben vom 4.8.2019 betont er aber, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Dies sei vielmehr seiner besonderen Vertreterin vorbehalten, die das Gericht zu bestellen habe, um ihn vor Gewalt und Willkür zu schützen.

II