BSG - Beschluss vom 02.10.2020
B 10 SF 18/20 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 34/20

Antrag auf Bestellung eines besonderen VertretersUnstatthafte Beschwerde

BSG, Beschluss vom 02.10.2020 - Aktenzeichen B 10 SF 18/20 S

DRsp Nr. 2020/16550

Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters Unstatthafte Beschwerde

Tenor

Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. August 2020 - L 1 SF 34/20 E - eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss vom 20.8.2020 auf die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Anforderung von Gerichtskosten betreffend des Verfahrens L 1 SV 583/19 B die festgesetzten Mahngebühren aufgehoben und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum BSG vorgehen. In seinem Schreiben vom 12.9.2020, beim BSG eingegangen am 21.9.2020, betont er, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Das sei vielmehr der von ihm benannten besonderen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin P., vorbehalten, die das Gericht für ihn zu bestellen habe, weil er sich selbst keinen Anwalt suchen könne.

II

Das oben genannte Schreiben des Beschwerdeführers ist als Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § 72 Abs 1 SGG zur Durchführung eines beabsichtigten Verfahrens der Beschwerde vor dem BSG auszulegen. Über ihn hat die Vorsitzende des Prozessgerichts zu entscheiden.