BSG - Beschluss vom 24.08.2020
B 10 SF 10/20 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1303/19
LSG Thüringen, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 743/19 B

Antrag auf Bestellung eines besonderen VertretersUnstatthaftes Rechtsmittel

BSG, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen B 10 SF 10/20 S

DRsp Nr. 2020/16242

Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters Unstatthaftes Rechtsmittel

Tenor

Das Begehren des Erinnerungsführers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. November 2019 - L 1 SF 1303/19 E eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 13.8.2019 hat das Thüringer LSG dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (L 1 SV 743/19 B ER) auferlegt. Die gegen die Kostenrechnung des LSG vom 10.9.2019 in diesem Verfahren iHv 60 Euro erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers hat das LSG mit Beschluss vom 29.11.2019 zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer möchte dagegen mit einer Beschwerde zum BSG vorgehen. In seinem Schreiben vom 22.2.2020, beim BSG eingegangen am 19.3.2020, betont er, dass er prozessunfähig sei, sodass weder er selbst noch seine Helfer rechtsverbindliche Schreiben erstellen könnten. Das sei vielmehr der von ihm benannten besonderen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin P., vorbehalten, die das Gericht für ihn zu bestellen habe, weil er sich selbst keinen Anwalt suchen könne.

II