Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2020 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 22.4.2020 hier eingegangenen Schreiben vom 19.4.2020 gegen das ihr am 5.3.2020 zugestellte Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 6.2.2020 gewandt und ausgeführt, es sei ihr "auf Grund der jetzigen Situation (Corona) … nicht möglich rechtzeitig einen entsprechenden Anwalt zu finden". Sie habe von Rechtsanwälten schriftlich und auch mündlich Absagen erhalten. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Bestellung eines sog Notanwalts (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) sowie als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.
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