BSG - Beschluss vom 23.06.2020
B 13 R 104/20 B
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 882/16
SG Duisburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 12/15

Antrag auf Bestellung eines NotanwaltsKein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt

BSG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 13 R 104/20 B

DRsp Nr. 2020/10425

Antrag auf Bestellung eines Notanwalts Kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 78b ;

Gründe

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 19.5.2020 hier eingegangenen Schreiben vom 16.5.2020 gegen das ihm am 11.4.2020 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.2.2020 gewandt und ua ausgeführt, er lege "Wiederspruch gegen den Entscheid des Landes-SG in dem Verfahren auf Ablehnung der Revision ein". Der Senat wertet dieses Vorbringen, welches der Kläger mit weiteren Schreiben vom 30.5.2020 und 15.6.2020 ergänzt hat, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.