Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 19.5.2020 hier eingegangenen Schreiben vom 16.5.2020 gegen das ihm am 11.4.2020 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.2.2020 gewandt und ua ausgeführt, er lege "Wiederspruch gegen den Entscheid des Landes-
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