BSG - Beschluss vom 16.11.2023
B 12 KR 11/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 292/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 151/23

Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 11/23 BH

DRsp Nr. 2024/906

Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der obligatorischen Anschlussversicherung ab 16.2.2018, hilfsweise die Feststellung des Endes der Versicherung am 28.2.2018.