BSG - Beschluss vom 13.10.2020
B 1 KR 53/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 472/18
SG Oldenburg, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 363/16

Antrag auf eine Langfristgenehmigung für Krankengymnastik am GerätVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 53/20 B

DRsp Nr. 2020/18337

Antrag auf eine Langfristgenehmigung für Krankengymnastik am Gerät Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ihren Antrag auf eine Langfristgenehmigung für Krankengymnastik am Gerät lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die Erkrankung der Klägerin die Voraussetzungen für eine Langfristgenehmigung nicht erfülle. Das SG hat ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.8.2018). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf Antrag der Klägerin ein fachorthopädischunfallchirurgisches Gutachten eingeholt. Nach Anhörung der Beteiligten hat es im Beschlusswege die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 27.5.2020).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

II