OLG Köln - Beschluss vom 12.07.2021
15 W 45/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 192/21

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer WortberichterstattungVerletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsRassistische Äußerungen

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2021 - Aktenzeichen 15 W 45/21

DRsp Nr. 2021/14643

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Wortberichterstattung Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rassistische Äußerungen

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.06.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.2021 - 28 O 192/21 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Antragstellers wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin)

untersagt,

die nachfolgend als Screenshot wiedergegebenen, in der Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 23.04.2021 mit dem Titel "A entlässt rassistischen Mitarbeiter" eingebundenen Filmaufnahmen des Antragstellers öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen und/oder verbreiten zu lassen,

2. 3. 4.