LAG Köln - Beschluss vom 31.10.2013
11 Ta 252/13
Normen:
§ 888 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2001/12

Antrag auf Festsetzung eines ZwangsgeldsFrage der Begründetheit einer Beschwerde wegen ZeitablaufsVerpflichtung zur Beschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 252/13

DRsp Nr. 2013/24055

Antrag auf Festsetzung eines ZwangsgeldsFrage der Begründetheit einer Beschwerde wegen ZeitablaufsVerpflichtung zur Beschäftigung

Die Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung eines Zwangsgelds ist dann unbegründet, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zeitablauf erledigt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.08.2013 - 5 Ca 2001/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 888 ZPO;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.