Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Juli 2019 - B 5 E 19.409 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
II.Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin steht als Zolloberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist beim Hauptzollamt R., Dienststelle H., als Sachbearbeiterin in der Vollstreckungsstelle auf einem nach Besoldungsgruppe 9g/A 11 bewerteten Dienstposten tätig. Sie leidet seit 2005 - unter anderem - an psoriatrischer Arthritis, einer Autoimmunerkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis, und ist seit 2011 mit einem Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderte anerkannt.
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