VGH Bayern - Beschluss vom 29.10.2019
6 CE 19.1386
Normen:
SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 E 19.409

Antrag auf mehr Arbeitszeit im Home-Office einer Zolloberinspektorin mit einer Schwerbehinderung; Ausnahme von der maximalen Arbeitszeitverteilung zwischen Dienststelle und Telearbeitsplatz

VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 6 CE 19.1386

DRsp Nr. 2020/463

Antrag auf mehr Arbeitszeit im Home-Office einer Zolloberinspektorin mit einer Schwerbehinderung; Ausnahme von der maximalen Arbeitszeitverteilung zwischen Dienststelle und Telearbeitsplatz

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Juli 2019 - B 5 E 19.409 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1; VwGO § 123;

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Zolloberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist beim Hauptzollamt R., Dienststelle H., als Sachbearbeiterin in der Vollstreckungsstelle auf einem nach Besoldungsgruppe 9g/A 11 bewerteten Dienstposten tätig. Sie leidet seit 2005 - unter anderem - an psoriatrischer Arthritis, einer Autoimmunerkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis, und ist seit 2011 mit einem Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderte anerkannt.