LAG Köln - Urteil vom 29.03.2023
11 Sa 673/22
Normen:
BGB § 615; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2611/21

Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung nach Widerspruch gegen die Übernahme des Arbeitsverhälnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs

LAG Köln, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 673/22

DRsp Nr. 2024/3524

Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung nach Widerspruch gegen die Übernahme des Arbeitsverhälnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs

Eine vertraglich vereinbarte Freistellung von der Arbeitspflicht unterscheidet sich von der einseitig vom Arbeitgeber erklärten Freistellung des Arbeitnehmers. Eine Freistellungsvereinbarung, die einen verzugsunabhängigen Entgeltanspruch in der Freistellungsphase begründen soll, bedarf einer hinreichend deutlichen Vereinbarung. Erforderlich ist der Abschluss eines Erlassvertrages, der auch formlos erfolgen kann. Das Abgebot eines Erlassvertrages im Sinne von § 397 BGB muss unmissverständlich erklärt werden. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.

Tenor

1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen.

2. Das Versäumnisurteil vom 28.10.2021 wird aufrechterhalten.