BGH - Beschluss vom 14.01.2020
VIII ZR 169/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 252; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 280/16
OLG Frankfurt/Main, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 30/17

Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen ein Urteil auf Zahlung aus einem Leasingvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug

BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 169/18

DRsp Nr. 2020/4687

Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen ein Urteil auf Zahlung aus einem Leasingvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug

Es bedarf keiner Fristsetzung zur Leistung, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Leasinggeber den Leasingvertrag berechtigterweise wegen Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers fristlos gekündigt hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2018 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das vorgenannte Urteil zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 252; ZPO § 552a;

Gründe

I.

Der Beklagte schloss mit der M. Leasing GmbH im Jahr 2012 einen Leasingvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug. Nach dem Vertrag war die Leasinggeberin berechtigt, diesen fristlos zu kündigen, wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung zweier - zu Monatsbeginn fälliger - Leasingraten in Verzug gerät.