BFH - Beschluss vom 26.01.2012
V S 29/11 (PKH)
Normen:
BKGG § 15; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 763

Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde; Frage nach einem pflichtwidrigen Verhalten der betreuenden Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaft als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen V S 29/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/5457

Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde; Frage nach einem pflichtwidrigen Verhalten der betreuenden Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaft als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein Verfahrensmangel durch fehlerhafte Beurteilung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit liegt nur vor, wenn die Entscheidung des FG offensichtlich unhaltbar und unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich deshalb in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt.

Normenkette:

BKGG § 15; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Innerhalb der Beschwerdefrist beantragte die nicht vertretene Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG).

Sie macht die fehlende Zuständigkeit des FG geltend. Aus § 15 des () sowohl in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I 2007, ) als auch in der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl I 2009, ) ergebe sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte, vorliegend die des Sozialgerichts X. Dass ihr Sohn nicht als Ausbildungsplatzsuchender geführt wurde, beruhe auf einem offenkundig pflichtwidrigen Verhalten der betreuenden Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaft.