BAG - Urteil vom 19.09.2023
1 AZR 281/22
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 6;
Fundstellen:
BB 2024, 307
EzA-SD 2024, 11
ZIP 2024, 365
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 98/21
LAG Hamm, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1269/21

Antrag auf Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beihilfen im Krankheitsfall; Nachwirkung einer freiwilligen oder nur teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung im Falle eines Betriebsübergangs; Bindende Wirkung einer betrieblichen Übung bei der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 1 AZR 281/22

DRsp Nr. 2024/1109

Antrag auf Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beihilfen im Krankheitsfall; Nachwirkung einer freiwilligen oder nur teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung im Falle eines Betriebsübergangs; Bindende Wirkung einer betrieblichen Übung bei der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall

Werden die Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung im Fall eines nicht identitätswahrenden Betriebsübergangs in die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer transformiert, bleibt der kollektive Charakter der Regelungen einschließlich einer vereinbarten Nachwirkung erhalten. Die Bestimmungen können deshalb kollektivrechtlich in gleicher Weise abgeändert werden wie die ursprünglich normativ geltenden Regelungen. Orientierungssätze: 1. Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung, nach der der Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern Beihilfen im Krankheitsfall gewährt, tritt auch gegenüber Arbeitnehmern ein, die sich noch im laufenden Arbeitsverhältnis befinden und deshalb die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch noch nicht erfüllen (Rn. 23). 2. Eine durch betriebliche Übung begründete Verpflichtung des Arbeitgebers geht im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber über (Rn. 25).