BSG - Beschluss vom 15.11.2018
B 10 EG 16/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 6/18
SG Lüneburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 5/16

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RevisionBegriff der unverschuldeten Fristversäumung

BSG, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 16/18 B

DRsp Nr. 2018/18743

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Begriff der unverschuldeten Fristversäumung

Eine Frist ist unverschuldet i.S. von § 67 Abs. 1 SGG versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. August 2018 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 22.8.2018 hat das LSG den Beklagten verurteilt, die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum 17.10.2016 bis 16.10.2017 zuerkannten Elterngelds neu zu berechnen. Richtigerweise hätte er der Elterngeldberechnung die von der Klägerin im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde legen müssen.