Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. August 2018 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 22.8.2018 hat das LSG den Beklagten verurteilt, die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum 17.10.2016 bis 16.10.2017 zuerkannten Elterngelds neu zu berechnen. Richtigerweise hätte er der Elterngeldberechnung die von der Klägerin im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde legen müssen.
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