BSG - Beschluss vom 08.08.2018
B 5 R 86/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 17/17
SG Saarbrücken, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 179/15

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeUnverschuldete FristversäumungAnwaltliche Pflicht zur Fristberechnung

BSG, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen B 5 R 86/18 B

DRsp Nr. 2018/13757

Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Unverschuldete Fristversäumung Anwaltliche Pflicht zur Fristberechnung

1. Unverschuldet ist eine Frist nur versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.2. Die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 2 SGG muss vom Rechtsanwalt regelmäßig selbst berechnet werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. J., S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 2;

Gründe:

I